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AGB AlphaMetrix Biotech GmbH
Stand: 01.10.2003

Allgemeine Geschäftsbedingen der AlphaMetrix Biotech GmbH
hier AlphaMetrix genannt


1. Allgemeines und Geltungsbereich

(1) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der AlphaMetrix gelten für alle Angebote, Verkaufsgeschäfte und Lieferungen ausschließlich. Sie enthalten mit Ausnahme der Regelungen im Einzelvertrag die gesamten und abschließenden Übereinkünfte zwischen den Parteien und gehen allen vorhergehenden Vereinbarungen über den Vertragsgegenstand vor. Für Serviceleistungen gelten besondere Bedingungen, die dem Servicebericht bzw. den "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Serviceleistungen" unserer Service-Verträge zu entnehmen sind.

(2) Gegenüber einem Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen auch dann, wenn die Geltung nicht ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen erkennt AlphaMetrix nicht an. Einem Verweis des Kunden auf seine AGB wird ausdrücklich widersprochen. Die Verkaufsbedingungen der AlphaMetrix gelten auch dann, wenn AlphaMetrix in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

(4) Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von AlphaMetrix schriftlich bestätigt worden sind.

(5) AlphaMetrix ist jederzeit berechtigt, diese AGB unter Einhaltung einer angemessenen Frist mit Wirkung für die Zukunft zu ändern beziehungsweise zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den schriftlich angekündigten Änderungen oder Ergänzungen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden die Änderungen beziehungsweise Ergänzungen mit dem angekündigten Inhalt wirksam.

2. Angebot / Vertragsschluss

Angebote der AlphaMetrix sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Lieferung durch AlphaMetrix zustande.

3. Lieferbedingungen

(1) Der Beginn der von AlphaMetrix angegebenen Lieferzeiten setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(3) Stehen die Absätze 1 und 2 dem Beginn des Laufs der Lieferzeit nicht entgegen und erfolgt die Lieferung nicht zu dem vereinbarten Liefertermin, so kommen Rechte auf Schadensersatz, Rücktritt oder Minderung nur dann in Frage, wenn der Kunde AlphaMetrix zuvor eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.

(4) AlphaMetrix ist im Rahmen der Lieferfrist zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

(5) Bei Bestellungen auf Abruf muss der Abruf mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Auslieferungstermin erfolgen.

(6) Geringfügige Abweichungen von Angaben der AlphaMetrix über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität, sofern sie sich im handelsüblichen Rahmen bewegen, bleiben vorbehalten.

4. Gefahrübergang - Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, ist "Lieferung ab Werk" vereinbart.

(2) Meldet AlphaMetrix dem Kunden die Versandbereitschaft und erklärt der Kunde, dass er die Ware nicht annehmen werde, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung schon mit dem Zeitpunkt der Meldung auf den Kunden über. Im Übrigen gehen diese Gefahren auf den Kunden ohne weiteres im Zeitpunkt der Meldung über, wenn die Lieferung auf Begehren des Kunden oder sonst aus Gründen, welche AlphaMetrix nicht zu vertreten hat, trotz Meldung der Versandbereitschaft unterbleibt.

(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

(4) Sofern der Kunde es wünscht, wird AlphaMetrix die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von AlphaMetrix nicht ein anderes ergibt, gelten die Preise von AlphaMetrix "ab Werk", ausschließlich Verpackung. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) AlphaMetrix behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisveränderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der AlphaMetrix enthalten. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(5) Der Kunde kann mit Ansprüchen gegenüber AlphaMetrix nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

(6) Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Kunden generell nicht zu, es sei denn, dass die Ansprüche des Kunden unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) AlphaMetrix behält sich das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung mit AlphaMetrix beglichen hat.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AlphaMetrix berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch AlphaMetrix liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, AlphaMetrix hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. AlphaMetrix ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der nach Abzug der Verwertungskosten verbleibende Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, Kaufsachen ab einem Wert von 5000 Euro auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind und kein Wartungsvertrag mit AlphaMetrix besteht, ist der Kunde verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde AlphaMetrix unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(5) AlphaMetrix verpflichtet sich, die AlphaMetrix zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der AlphaMetrix die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Prüfung der Lieferung - Mängelrüge

(1) Der Kunde hat die gelieferte Ware innerhalb einer Frist von zehn Werktagen nach Erhalt der Ware zu prüfen. Mängel der gelieferten Ware sind AlphaMetrix innerhalb gleicher Frist schriftlich anzuzeigen.

(2) Werden diese Fristen nicht eingehalten, so erlöschen alle Gewährleistungsrechte des Kunden.

(3) Verdeckte Mängel sind AlphaMetrix ebenfalls innerhalb einer Frist von zehn Werktagen nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 2.

8. Kauf auf Probe

(1) Vereinbart der Kunde mit AlphaMetrix einen Kauf auf Probe, so steht der Kauf unter der auflösenden Bedingung der Billigung des Kunden, soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Die Billigung des Kunden muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übergabe der Kaufsache erfolgen.

9. Gewährleistung für Mängel

(1) Die Ansprüche des Kunden im Sinne des § 437 BGB auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung oder Schadens- bzw. Aufwendungsersatz wegen eines Mangels der Kaufsache verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn AlphaMetrix einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

(2) Im Rahmen der Nacherfüllung kann AlphaMetrix nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern.

(3) AlphaMetrix wird von allen Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtungen befreit, falls Modifikationen oder Reparaturen durch andere als Mitarbeiter der AlphaMetrix vorgenommen werden, außer wenn der Modifikation oder Reparatur eine schriftliche Zustimmung der AlphaMetrix vorausgegangen ist.

(4) Für Schäden, die durch eigenmächtige Manipulationen von Seiten des Kunden entstehen sowie für Produkte, deren Siegel oder Plomben verletzt sind, besteht keine Gewährleistung oder Garantie.

10. Haftung

(1) AlphaMetrix haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im Übrigen ist die Haftung der AlphaMetrix für Pflichtverletzungen und die außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch im Fall des Verschuldens eines Arbeitnehmers, Mitarbeiters, Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AlphaMetrix.

(3) Ausgenommen hiervon ist die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalspflichten). In diesem Fall haftet AlphaMetrix auch bei leichter Fahrlässigkeit für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden eines Arbeitnehmers, Mitarbeiters, Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der AlphaMetrix.

(4) Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung AlphaMetrix bei Vertragschluss aufgrund der AlphaMetrix zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten.

(5) Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von dem Rechtsgrund der Haftung ausgeschlossen. AlphaMetrix haftet insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.

(6) Die vorstehend in den Absätzen 4 und 5 normierten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Seite der AlphaMetrix bzw. von Seiten der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der AlphaMetrix beruht.

(7) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

11. Software

A. Software als Bestandteil einer Gerätelieferung

(1) Mit der Lieferung von Software, die zusammen mit der Kaufsache auf einem mitgelieferten Gerät vorinstalliert ist, erwirbt der Kunde ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software einschließlich der mitgelieferten Dokumentation. Die vorinstallierte Software ist allein für die Nutzung auf dem mitgelieferten Gerät bestimmt.

(2) Die lizenzierte Software samt neuer Versionen und zugehöriger Dokumentation darf von dem Kunden weder ganz noch teilweise zu anderen Zwecken als für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des mitgelieferten Gerätes verwendet werden. Die Nutzungsberechtigung umfasst weder die Änderung der Software noch die Schaffung davon abgeleiteter Versionen noch die Rückübersetzung (recompiling) der Software oder die Beseitigung von Sicherheitsmechanismen.

(3) Der Kunde erkennt die mitgelieferte Software als urheberrechtlich geschützt an. Mit Ausnahme der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei uns bzw. unserem Lizenzgeber.

(4) Software darf nur zu Sicherheitszwecken und nur zu Zwecken der bestimmungsgemäßen Benutzung des mitgelieferten Gerätes kopiert werden.

B. Software als eigenständiges Produkt

(1) Der Kunde darf gelieferte Softwareprodukte einschließlich deren verbaler Beschreibung (Dokumentation) nur aufgrund einer von AlphaMetrix oder vom Hersteller der Software erteilten Softwarelizenz und den nachfolgenden Bedingungen nutzen. Durch die von AlphaMetrix gewährte Softwarelizenz wird dem Kunden ein persönliches, nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung von AlphaMetrix übertragbares Recht zur Nutzung der in der von AlphaMetrix gefertigten Auftragsbestätigung bzw. Vertragsurkunde aufgeführten Software auf jeweils einer EDV-Anlage pro eingeräumter Lizenz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich eingeräumt.

(2) Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte an der überlassenen Software sowie der überlassenen Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist, ausschließlich AlphaMetrix zu.

(3) Es werden nur im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte Nutzungsrechte eingeräumt. Der Kunde erkennt die Rechte von AlphaMetrix an dem Produkt (Patente, Urheberrechte, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnisse und Markenrechte) uneingeschränkt an.

(4) Der Kunde ist zur Gewährung von Unterlizenzen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch AlphaMetrix berechtigt.

(5) Eine Installation auf einem Netzserver ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Im Falle einer benutzerabhängigen Softwarelizenz bestimmt das Lizenzzertifikat die Anzahl der Benutzer, die gleichzeitig auf allen Zentraleinheiten innerhalb eines Gesamtsystems (Intranet) oder auf einer einzelnen Zentraleinheit zugelassen sind. Zu keinem Zeitpunkt darf die Anzahl der Benutzer innerhalb eines Gesamtsystems oder auf einer einzelnen Zentraleinheit die im Lizenzzertifikat festgelegte Anzahl von Benutzern übersteigen. Der Begriff Benutzer wird jeweils in der für das lizenzierte Softwareprodukt anwendbaren Software-Produktbeschreibung definiert. Für den Fall einer Einzelplatzlizenz verpflichtet sich der Kunde, jeweils nur eine betriebsbereite Installation vorzunehmen. Wird die Software auf einem weiteren Rechner installiert, ist die alte Installation unwiederbringbar zu deinstallieren.

(7) Der Kunde hat durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Softwareprodukte der AlphaMetrix vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt werden. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, dass Dritte sich das geistige Eigentum der AlphaMetrix nicht via Internet zugänglich machen können. Bei schuldhaften Verstößen des Kunden kann AlphaMetrix den daraus resultierenden Schaden vom Kunden liquidieren. Der Kunde ist berechtigt, je Lizenz eine einzige Kopie zu Sicherheitszwecken anzufertigen. Weitere Kopien dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von AlphaMetrix angefertigt werden.

(8) Als Herstellung von Kopien gilt auch die gleichzeitige Vorhaltung von mehreren Computern, auf denen die Software installiert ist. Überlassene Unterlagen einschließlich überlassener Duplikate und Sicherheitskopien sind vom Kunden nach Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten.

(9) Die Software wird dem Kunden im Objektcode überlassen. Die Überlassung technischer Programmdokumentationen, insbesondere des Quellcodes, wird nicht geschuldet und ist nicht Bestandteil der Überlassung. Ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen besteht nicht.

(10) Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen, sofern dies nicht nach §§ 69d Abs. 2 und 3 und § 69e UrhG zulässig ist. Über die durch diese Vorschriften eingeräumten Rechte hinaus ist insbesondere das Ändern, Übersetzen, Zurückentwickeln, Dekompilieren, Modulisieren, Segmentieren oder Erstellen abgeleiteter Werke untersagt.

§§ 69d Abs. 2 und 3 und § 69e UrhG bleiben in jedem Fall unberührt.

(11) Bei Verstößen ist AlphaMetrix berechtigt, das erteilte Nutzungsrecht zu widerrufen, ohne das ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Lizenzgebühr besteht. Zudem hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000 unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs an AlphaMetrix zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz ist dadurch nicht ausgeschlossen.

(12) Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software sowie die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Er verpflichtet sich, die überlassene Software sowie die überlassene Dokumentation vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen und keine Teile oder wesentliche Verfahren oder Ideen hieraus zur Erstellung eigener Software unmittelbar oder mittelbar zu verwenden.

(13) Eine von AlphaMetrix erteilte Lizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version. Updates erhält der Kunde nur bei gesonderter Vereinbarung und gegen Rücksendung der älteren Programmversion.

(14) Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Verwendungen der Software das Lizenzrecht/Urheberrecht von AlphaMetrix an der Software kenntlich zu machen sowie etwaige von AlphaMetrix mitgeteilte Copyrightvermerke in geeigneter und üblicher Weise anzubringen. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche vorhandenen Urheberrechtshinweise an und in der Software unbeschädigt beizubehalten.

(15) Der Kunde darf die Software an Dritte nur mit Zustimmung von AlphaMetrix vermieten, verleasen oder verleihen oder sonst überlassen. Als Überlassen gilt auch die Überlassung irgendeines Speichermediums oder die Überlassung von Arbeitszeit an einem Computer, auf dem die Software installiert ist.

(16) Soweit AlphaMetrix wegen einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Installation von Programmen verpflichtet ist, gilt:

Vor jeder Installation obliegt es dem Kunden, AlphaMetrix die genaue Konfiguration seiner Computeranlage (Hard- und Software) mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung oder stellt sie sich im nachhinein als falsch oder unvollständig heraus, befreit dies AlphaMetrix von der Haftung für Verzögerungen und hierauf basierenden Folgeschäden, sofern der Kunde AlphaMetrix nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.

(17) Die Installation durch AlphaMetrix setzt voraus, dass der Kunde einen geeigneten Standort entsprechend den Installationsanweisungen von AlphaMetrix bereitstellt und ausrüstet; der Liefergegenstand beim Kunden vor der Installation nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist. Die Betriebsbereitschaft des installierten Liefergegenstandes wird durch eine erfolgreiche Funktionsprüfung mit den von AlphaMetrix ausgearbeiteten Testverfahren und Testprogrammen nachgewiesen und vom Kunden durch Gegenzeichnung des Abnahmescheins anerkannt.

12. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) wird abgedungen.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der AlphaMetrix Biotech GmbH, sofern der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken.